Satzung des Familienbundes der Katholiken im Erzbistum Paderborn e.V.

verabschiedet am 26.09.2020
vom Hauptausschuss in Paderborn

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr , Datenschutz

  1. Der im Gebiet des Erzbistums Paderborn bestehende Verein führt den Namen „Familienbund der Katholiken im Erzbistum Paderborn e.V.“ - nachstehend Familienbund genannt -. Er hat seinen Sitz in Paderborn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) mit den hierzu ergangenen Ausführungsrichtlinien und Hinweisen, insbesondere die Loyalitätsobliegenheiten, die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO), die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), in ihren jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassungen an.
  3. Unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform hat der Verein kirchenrechtlich den Status eines privaten nicht rechtsfähigen kanonischen Vereins von Gläubigen gem. cc.298 ff. CIC. Er untersteht der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn (vgl. § 15).
  4. Für den Familienbund gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Familienbund wendet die diözesane „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Min-derjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ sowie die diözesane Präventionsordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen an.

§ 2 Zweck

  1. Der Familienbund ist der Zusammenschluss von Familien und Einzelpersonen, katholischen Verbänden, Gruppen und Institutionen im Erzbistum Paderborn, die sich für die Belange von Ehe und Familie einsetzen und die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Zweck des Vereins ist es, sich für gute Rahmenbedingungen des Familienlebens einzusetzen und alle Kräfte im öffentlichen Leben, die der Familie den ihr gebührenden Rang in Gesellschaft, Staat und Kirche zuerkennen, zu unterstützen. Für die speziellen Rahmenbedingungen eines christlichen Ehe- und Familienlebens will sich der Familienbund darüber hinaus besonders einsetzen.
    1. Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Jugendhilfe insbesondere mit Maßnahmen nach § 16 SGB VIII.
  3. Auf der Basis christlicher Wertvorstellungen verfolgt der Familienbund folgende Ziele:
    • Ehe und Familie als zentrale Lebensform in der Gesellschaft anzuerkennen und zu fördern
    • die Rahmenbedingungen für die Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Familie zu sichern und zu verbessern
    • Eltern zu unterstützen ihre Mitwirkungsrechte in Kindertagesstätten, Schulen und am Arbeitsplatz wahrzunehmen
    • die gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation von Ehe und Familie abzusichern und stetig zu verbessern
    • strukturelle Benachteiligung von Ehe und Familie in der Gesellschaft zu beseitigen
    • dabei mitzuwirken, dass die Bedürfnisse und Anliegen von Ehe und Familie auf allen kirchlichen Ebenen und in katholischen Einrichtungen wahrgenommen werden
    • dafür einzutreten, dass Familien fördernde Einrichtungen und Leistungen erhalten und ausgebaut werden.
  1. Diese Ziele verwirklicht der Familienbund u. a. durch:
    • Förderung familienpolitischer Arbeit
    • Vernetzung der Familien mit anderen Erziehungs- und Bildungsträgern in Dekanaten und Pastoralverbünden
    • Unterstützung von Eltern beim Eintreten für die Rechte von Familien in der Gesellschaft und bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte.
    • Maßnahmen der Erwachsenen- und Familienbildung
    • Ausbildung von Multiplikatoren für Familienarbeit
    • religiöse Veranstaltungen
    • Tagungen, Fachkonferenzen, Familientage, Studienfahrten, Schulprojektwochen, Vorträge und Diskussionsveranstaltungen
    • Förderung von bürgerschaftlichem Engagement (Ehrenamt) für die Belange von Familien
    • Erarbeitung von Stellungnahmen und Eingaben bzw. Mitwirkung an der Erarbeitung
    • Mitarbeit in Gremien
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Gruppen, insbesondere mit den Mitgliedsverbänden, mit dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V., mit dem Diözesankomitee, mit den Gliederungen des Familienbundes auf Bundes- und Landesebene und mit anderen Familienverbänden
    • Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, Politikern und Behörden
    • Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Familienbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Familienbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Familienbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Familienbund kann Rücklagen bilden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Familienbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können die in § 2 Abs. 1 genannten natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet abschließend der Diözesanvorstand.
  3. Die Mitgliedschaft ist kündbar in schriftlicher Form zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
  4. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Familienbundes oder seine Pflichten als Vereinsmitglied verstoßen hat. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied gestellt werden und ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Diözesanvorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen eine für es negative Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, über den der Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung entscheidet; bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Familienbund. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einzelheiten der Beitragserhebung werden vom Hauptausschuss festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Familienbundes sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der Diözesanvorstand,
  3. der Hauptausschuss,
  4. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Diözesanvorstand

  1. Ständiges Führungsorgan des Familienbundes ist der Diözesanvorstand. Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. der I die Diözesanvorsitzende,
    2. seine I ihre bis zu drei Stellvertreter(innen),
    3. fünf bis acht vom Hauptausschuss gewählte Beisitzer(innen).
      Der I die Geschäftsführer(in) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Diözesanvorstandes teil.
  2. Die Mitglieder zu Abs. 1a), b) und c) werden vom Hauptausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er tagt mindestens zweimal jährlich.
  4. Dem Diözesanvorstand obliegt die Beschlussfassung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Familienbundes, sofern sie nicht nach dieser Satzung Aufgabe eines anderen Organs sind. Dazu gehören insbesondere auch die Beschlussfassungen über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung.

§ 8 Geistliche(r) Beirat/Begleiter(in)

Der Erzbischof von Paderborn ernennt auf Vorschlag des Diözesanvorstandes einen Geistlichen Beirat oder eine(n) Geistliche(n) Begleiter(in). Der Geistliche Beirat, der / die Begleiter(in) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Diözesanvorstandes und des Hauptausschusses teil. Er / Sie ist jederzeit zu hören.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in § 7 Abs. 1 a) und b) genannten Mitgliedern des Diözesanvorstandes, also dem / der Diözesanvorsitzenden und seinen / ihren bis zu drei Stellvertreter(inne)n.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Diözesanvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind vertretungsberechtigt, wenn zwei von ihnen gemeinsam handeln.
  3. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Organe des Familienbundes erfolgt durch den Diözesanvorsitzenden / die Vorsitzende, bei Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet an Stelle des Diözesanvorstandes über die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht dem / der Geschäftsführer(in) übertragen sind, und in dringenden Angelegenheiten. Der Diözesanvorstand ist auf seiner nächsten Sitzung über die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten zu unterrichten.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann die Führung und Überwachung der laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem/r Geschäftsführer(in) übertragen.

§ 10 Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an
    als stimmberechtigte Mitglieder:
  1. die Mitglieder des Diözesanvorstandes,
  2. die Familienbeauftragten,
  3. je ein(e) Vertreter(in) der Mitgliedsverbände und -organisationen gemäß 2 Abs. 1;

    mit beratender Stimme:
  1. der / die Geistliche Beirat / Begleiter(in)
  2. ein(e) benannte(r) Vertreter(in) der Hauptabteilung Pastorale Dienste / Fachbereich „Ehe- und Familienpastoral“ im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn
  3. bis zu fünf weitere vom Hauptausschuss hinzugewählte Personen.
  1. Der Hauptausschuss bestimmt als oberstes beschlussfassendes Organ die Grundsätze für die Arbeit des Familienbundes. Ihm obliegen insbesondere
  1. die Festlegung der Zahl der gemäß 7 Abs.1 zu wählenden Vorstandsmitglieder
  2. die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes gemäß § 7 Abs. 1
  3. die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  4. die Beschlussfassung über die Entlastung des Diözesanvorstandes, wobei die Mitglieder des geschäftsführenden Diözesanvorstandes nicht stimmberechtigt sind;
  5. Die Entscheidung über Satzungsänderungen. Diese bedürfen der 2-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder.
  1. Mindestens einmal jährlich erstattet der geschäftsführende Diözesanvorstand dem Hauptausschuss einen Rechenschaftsbericht. Er legt dazu den durch eine fachkundige Person geprüften Jahresabschluss vor.
  2. Der Hauptausschuss tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Jede nach dieser Satzung ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Diözesanvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
    Hauptausschusssitzung verpflichtet, wenn zumindest ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

11 Mitgliederversammlung

  1. Die natürlichen Personen (Einzelmitglieder) des Familienbundes gemäß 2 Abs. 1 der Satzung üben ihre Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Diözesanvorstandes entgegen. Ihr obliegen weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder gesetzlich ergeben.
  3. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Diözesanvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Diözesanvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein(e) Schriftführer(in) zu wählen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

12 Einladungen, Abstimmungen, Amtszeiten, Protokolle

  1. Zu allen Versammlungen, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war. Wenn der Termin bereits vorher vom Organ beschlossen wurde oder alle satzungsgemäßen Mitglieder des Organs auf die Ladungsfrist verzichten, ist die schriftliche Einladung nicht erforderlich. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten, in der insbesondere die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind. Wahlen, sowie Änderungen von Satzung oder Geschäftsordnung, sind vor einer Versammlung hinreichend konkret anzukündigen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Maßgeblich ist der Zugang des Schreibens beim geschäftsführenden Vorstand oder in der Geschäftsstelle. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Kirchenzeitung des Erzbistums Paderborn „Der Dom“ und auf der Internetseite des Familienbundes (http://www.familienbund-paderborn.de/). Die Bekanntmachung über Ort und Termin der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Auf Verlangen eines Mitglieds wird dieser schriftlich durch die Geschäftsstelle über die Tagesordnung informiert.
  1. Alle Versammlungen können auch virtuell insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz abgehalten werden.
  1. Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt, sofern nicht in dieser Satzung oder in einer Geschäftsordnung anderes bestimmt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen ist der Wahlgang höchstens zweimal zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder eines Organs ist geheim abzustimmen.
    Die Wahlen der Mitglieder des Diözesanvorstandes erfolgen geheim; der Hauptausschuss kann beschließen, über mehrere Positionen in einem Wahlgang zu entscheiden.
  1. Abstimmungen bei Telefonkonferenzen finden durch einzelne fernmündliche Äußerung statt. Ist gemäß Abs. 3 Satz 6 und 7 geheim abzustimmen, ist der Beratungspunkt abzusetzen und in der nächsten ordentlichen Sitzung zu behandeln. Beschlüsse im Diözesanvorstand und im Hauptausschuss können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies setzt voraus, dass kein Mitglied des entsprechenden Organs dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und eine Rückäußerungsfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt wurde. Nicht innerhalb der Rückäußerungsfrist abgegebene Voten gelten als Nein-Stimmen. Bei Wahlen ist ein Umlaufverfahren ausgeschlossen.“
  1. Alle Gewählten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Nachwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit.
  2. Bei Bedarf können die Gremien sich eine Geschäftsordnung geben, die den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen darf.
  3. Über die Sitzungen aller Organe soll ein Ergebnisprotokoll geführt werden. Protokolle unterzeichnen der / die Versammlungsleiter(in) und der /die Schriftführer(in).

13 Geschäftsführung

Der / Die Diözesangeschäftsführer(in) wird vom Diözesanvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bestellt. Er / Sie führt die Geschäfte des Familienbundes hauptamtlich nach den Vorgaben des geschäftsführenden Vorstandes. Ihm / Ihr unterstehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Er / Sie führt die Beschlüsse der Organe auf Diözesanebene aus. Das Nähere regeln die gemäß § 12 Abs. 4 erlassenen Geschäftsordnungen der Organe und die mit dem/der Geschäftsführer(in) abgeschlossenen Verträge.

Der/die Diözesangeschäftsführer/in gehört der römisch-katholischen Kirche an.

14 Familienbeauftragte

Der Familienbund strebt an, in allen Dekanaten der Erzdiözese Familienbeauftragte zu gewinnen.

Die Familienbeauftragten des Familienbundes in den Dekanaten sollen die Ziele und Aufgaben des Familienbundes in den Dekanaten gegenüber den örtlichen öffentlichen und kirchlichen Stellen wahrnehmen und vertreten. Sie sollen eine Zusammenarbeit mit den Dekanats- und Pfarrgemeinderäten sowie den familienorientierten Einrichtungen und Verbänden anstreben.

Neu bestellte Familienbeauftragte werden vom Hauptausschuss bestätigt. Nach der Bestätigung durch den Hauptausschuss sind sie dort stimmberechtigt.

15 Kirchliche Vereinsaufsicht

  1. Als privater nicht rechtsfähiger kanonischer Verein von Gläubigen untersteht der Verein der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn gemäß dem kirchlichen Recht und den gebilligten Statuten (Vereinssatzung). Die Aufsicht wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ausgeübt, das sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Vereins unterrichten kann.
  2. Folgende Beschlüsse bzw. Rechtsakte des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht:
  1. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken;
  2. Erwerb, Änderung, Veräußerung oder Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
  3. Planung und Durchführung von Baumaßnahmen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 100.000 im Einzelfall;
  4. Aufnahme und Hingabe von Darlehen;
  5. Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
  6. Bestellung des/der Geschäftsführer/in sowie Abschluss und vertragliche Änderung seines/ihres Dienst- oder Arbeitsvertrages;
  7. Gesellschaftsverträge sowie Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen;
  8. Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
  9. Einleiten von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten;
  10. Satzungsänderungen;
  11. Umwandlungen, insbesondere Verschmelzung oder Formwechsel;
  12. Auflösung des Vereins.
  1. Der Familienbund legt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den Rechenschaftsbericht und den geprüften Jahresabschluss spätestens vor Ablauf des sechsten Monats des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres vor.

16 Auflösung

  1. Eine Auflösung des Familienbundes kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Familienbundes oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Erzbischöflichen Stuhl in Paderborn mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verwenden, wobei die Zielsetzung des Familienbundes möglichst zu berücksichtigen ist.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 26. September 2020 vom Hauptausschuss beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

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